Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz: Einsatz von Leiharbeitnehmern
Die Ende November in Kraft getretene Änderung im Güterkraftverkehrsgesetz zum Personaleinsatz besagt, dass Lkw im Werkverkehr uneingeschränkt auch von Fahrern gesteuert werden dürfen, die beispielsweise bei Zeitarbeitsfirmen angestellt sind.
Am 26. November ist eine Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes in Kraft getretenen. Damit werde der Personaleinsatz im Werkverkehr liberalisiert, heißt es dazu in einer Stellungnahme des Bundesverbands Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL).
Bislang durften Werkverkehr-Lkw nur vom eigenen Personal gesteuert werden. Leiharbeitnehmer durften nur zur Krankheitsvertretung bis zur Dauer von maximal vier Wochen zum Einsatz kommen. Mit dem neuen Güterkraftverkehrsgesetz ist sofort der unbeschränkte Einsatz von Fahrern zulässig, die „dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden“ sind, also beispielsweise von Zeitarbeitsfirmen.
BWVL-Präsident Herbert Götz betont weiter, dass hiermit eine seit langem von seinem Verband mit Nachdruck geforderte Rechtsänderung umgesetzt worden sei. Durch die Novellierung sei eines der letzten Relikte der alten, werkverkehrsfeindlichen Verkehrsmarktordnung beseitigt worden. Industrie und Handel mit eigenem Fuhrpark könnten nunmehr im Hinblick auf den Fahrpersonaleinsatz flexibler reagieren, was insbesondere in Zeiten der Fahrerknappheit wichtig sei.
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