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von Belinda • | 476 Beiträge | 572 Punkte
Arbeitsrecht - Rechte und Pflichten bei Arbeitsunfähigkeit
in Gemischt 03.07.2014 10:42von Belinda • | 476 Beiträge | 572 Punkte
Zitat
Arbeitsunfall
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Versicherte infolge ihrer versicherten Tätigkeit erleiden. Als Unfall gelten "zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen." Zu den versicherten Tätigkeiten gehört neben der eigentlichen Arbeit auch:
das Zurücklegen des unmittelbaren, direkten Weges von der Wohnung zum Ort der versicherten Tätigkeit und zurück (Wegeunfälle),
die Teilnahme am Betriebssport, wenn nicht der Wettkampf im Vordergrund steht,
Teilnahme an vom Unternehmen veranstalteten Betriebsfeiern und Ausflügen.
Ausnahmen:
Unfälle, die absichtlich herbeigeführt werden, sind keine Arbeitsunfälle. Auch Unfälle, die ausschließlich auf Trunkenheit oder private Tätigkeiten zurückgehen, gelten nicht als Arbeitsunfall.
Geldleistungen.
Verletztengeld
Die Berufsgenossenschaft zahlt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber Verletztengeld. Die Auszahlung erfolgt auftragsweise durch die Krankenkassen. Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des entgangenen regelmäßigen Bruttoentgelts, darf aber nicht höher sein als das regelmäßige Nettoentgelt. Abgezogen davon werden dann noch die Beitragsanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Rente
Nicht immer sind Behandlungen und Rehabilitation so erfolgreich, dass die Versicherten wieder uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können. Wenn trotz aller Maßnahmen der Rehabilitation über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder die Berufskrankheit hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent besteht, zahlt die Berufsgenossenschaften nach dem Wegfall des Anspruches auf Verletztengeld eine Verletztenrente.
Durchgangsarztverfahren
Durchgangsärzte (D-Ärzte) sind besonders qualifizierte Chirurgen oder Orthopäden, die über räumlich und medizinisch-technisch besonders ausgestattete Arztpraxen verfügen. Sie führen die fachärztliche Erstversorgung durch und entscheiden, ob eine Behandlung durch den Hausarzt ausreicht oder ob eine besondere Heilbehandlung notwendig ist. Die kann der D-Arzt selbst durchführen oder die Überweisung in eine entsprechend ausgestattete Klinik veranlassen.
Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall müssen Unfallverletzte einen Durchgangsarzt aufsuchen, wenn
die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt, oder
die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich über eine Woche andauert, oder
Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind, oder
es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt.
Durchgangsarzt
Unfallanzeige
Ein Arbeitsunfall sollte der BG Verkehr möglichst rasch gemeldet werden. Nur so ist eine schnelle und zuverlässige Hilfe möglich. Anzeigepflichtig ist ein Arbeitsunfall mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen. Unfälle mit tödlichem Ausgang oder mehr als zwei Verletzten sind der BG Verkehr so schnell wie möglich zu melden - telefonisch, per Fax oder per Extranet (BGdirekt).
Einen Vordruck der Unfallanzeige als PDF finden Sie hier.
Die Erläuterungen zur Unfallanzeige finden Sie hier.
Unfallanzeige
Zitat
Rechte und Pflichten bei Arbeitsunfähigkeit
"Bloß nicht krank werden", denken viele Fahrer - weil der Chef meckert, sie eine Kündigung befürchten und finanzielle Einbußen. Dabei sind die meisten Ängste unbegründet.
Viele Berufskraftfahrer schleppen sich lieber krank zur Arbeit, als sich zu Hause auszukurieren. Aktuelle Studien zeigen, dass auch mit Husten, Schnupfen und Fieber fleißig weitergearbeitet wird. Präsentismus nennen Fachleute das Phänomen - die Anwesenheit am Arbeitsplatz trotz Krankheit. Der Grund: Die Angst, den Job zu verlieren oder durch zu viele Krankheitstage negativ aufzufallen, ist groß.
Dabei ist die Angst vor dem Jobverlust meist unberechtigt. Arbeitnehmer, die sich korrekt verhalten, müssen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen fürchten. "Wer nicht arbeiten kann, sollte dem Arbeitgeber aber sofort Bescheid geben", weiß der auf Arbeitsrecht spezialisierte Anwalt Michael Felser aus Köln. Und zwar so früh wie möglich, damit der Arbeitgeber disponieren könne. Ob per Anruf, E-Mail oder Fax ist dabei egal - Hauptsache, der Chef weiß Bescheid. Dauert der Ausfall länger als drei Tage, benötigt der Mitarbeiter ein ärztliches Attest; es muss dem Chef am vierten Krankheitstag vorliegen. "Hier zählen alle Kalendertage mit. Wer sich also am Freitagmorgen krank meldet, muss spätestens am Montag den gelben Schein einreichen", so der Anwalt. Manche Arbeits- oder Tarifverträge sehen jedoch die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Krankheitstag vor. "Das ist zwar streng, aber zulässig", weiß Felser. .....
Rechte und Pflichten bei Arbeitsunfähigkeit
https://www.bg-verkehr.de/service/downlo...fallanzeige.pdf
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