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Bei diesen Verstößen droht Verkehrsleitern Berufsverbot

in Neuigkeiten - Aktuelles 12.03.2012 12:55
von Purzel • Admin | 40.614 Beiträge | 24769 Punkte

Bei diesen Verstößen droht Verkehrsleitern Berufsverbot

Stuttgart. Das Bundesverkehrsministerium hat eine Auslegungshilfe zu Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 herausgegeben, die gemeinsame Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers festlegt. Wie die Industrie- und Handelskammer (IHK) in Stuttgart jetzt mitteilte, listet der Katalog Ordnungswidrigkeiten und Straftaten auf, die in Deutschland als schwerste Verstöße gelten und die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters in Frage stellen, sofern er sie begeht. Voraussetzung für die Aberkennung der Zuverlässigkeit, die einem Berufsverbot entspricht, ist eine rechtskräftige Verurteilung oder ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid gegen den Verkehrsleiter.

Wichtige Hinweise enthält die Auslegungshilfe laut der IHK Stuttgart zum Beispiel zur Qualität, die ein Delikt haben muss, damit es als schwerster Verstoß durchgeht: Bei Deutschland begangenen Straftaten sind demnach besondere Tatumstände erforderlich. So sollen die Fälschung technischer Aufzeichnungen, der Missbrauch von Ausweispapieren oder die Datenveränderung nur dann auch als schwerste Verstöße im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gelten, wenn sie bei oder im Zusammenhang mit der Verwendung des Kontrollgeräts beziehungsweise der Fahrerkarte realisiert werden. Werden Bußgelder aufgrund von Ordnungswidrigkeiten verhängt, sollen diese in Deutschland nur dann die Rechte und Pflichten des Verkehrsleiters verletzen, wenn die Höhe der Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt. (ag)



>>>> Quelle <<<

Die EU-Verordnung nennt sieben schwerste Verstöße, die
nach einer Verurteilung des Verkehrsleiters in der Regel zu
einer Aberkennung der Zuverlässigkeit führen. Dazu findet
ein Verwaltungsverfahren statt, das auch eine Prüfung der
Räumlichkeiten im Verkehrsunternehmen beinhalten kann.

DIE SIEBEN TODSÜNDEN

◆◆ Überschreitung der Höchstlenkzeiten in der Woche/Doppelwoche
ab 25 Prozent, der Tageslenkzeit ab 50 Prozent (ohne
Pause/ununterbrochene Ruhezeit von 4,5 Stunden)
◆◆ Fahrtenschreiber und/oder Geschwindigkeitsbegrenzer
fehlt, Manipulation von Geräten und Daten
◆◆ Kein gültiger Nachweis der technischen Überwachung.
Stilllegung des Lkw wegen Mängeln an Bremssystem,
Lenkanlage, Rädern und Reifen, Federung oder Fahrgestell.
◆◆ Stilllegung des Lkw wegen des Transports verbotener gefährlicher
Güter oder fehlender Gefahrgutkennzeichnung.
◆◆ Gütertransport ohne gültigen Führerschein oder ohne
gültige
Gemeinschaftslizenz.
◆◆Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte.
◆◆ Überladung eines Lkw (zGG über zwölf Tonnen) ab 20 Prozent
der zulässigen Gesamtmasse.

>>>> Quelle <<<<


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