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Urteil der Woche: Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

in Neuigkeiten - Aktuelles 07.02.2012 10:40
von Purzel • Admin | 40.614 Beiträge | 24769 Punkte

Urteil der Woche: Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

Erfurt. Gekündigte Arbeitnehmer können nicht grundsätzlich damit rechnen, noch Weihnachtsgeld zu bekommen. Der Anspruch darauf könne davon abhängig gemacht werden, ob ein Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung besteht, entschied das Bundesarbeitsgericht (LAG) in Erfurt. Die Richter erklärten entsprechende Klauseln in Arbeitsverträgen für rechtens. Allerdings komme es immer darauf an, welcher Zweck mit der Sonderzahlung verfolgt werde. Werde das Weihnachtsgeld einzig an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft und sei nicht zur Vergütung der Leistung bestimmt, sei dagegen nichts einzuwenden.

In dem besagten Fall hatten die Klägerin und das beklagte Unternehmen im Arbeitsvertrag ein jährliches Weihnachtsgeld vereinbart, dass regelmäßig mit dem Novembergehalt gezahlt werden sollte. Der Arbeitgeber hatte die Zahlung aber unter die Bedingung gestellt, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung noch ungekündigt fortbestehen müsse. Er kündigte das Arbeitsverhältnis am 23. November 2009 zum Jahresende und zahlte das Weihnachtsgeld nicht. Die Steuerfachwirtin zog daraufhin vor das Arbeitsgericht und klagte auf Zahlung.

Die Klausel im Arbeitsvertrag sei eine unangemessene Benachteiligung und daher nichtig, so ihre Argumentation der Frau. Dem schlossen sich das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Hamm an und verurteilten den Arbeitgeber zur Zahlung. Das Bundesarbeitsgericht sah die Sache tatsächlich anders und entschied in der Revision, dass eine Klausel, nach der die Weihnachtsgratifikation vom Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses abhängig sei, grundsätzlich zulässig sei. Das Landesarbeitsgericht müsse jetzt klären, ob der Arbeitgeber die Kündigung treuwidrig ausgesprochen und damit die Zahlung vereitelt habe. (mp)

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 18. Januar 2012
Aktenzeichen: 10 AZR 667/10

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