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von Belinda • | 476 Beiträge | 572 Punkte
Dashcams: Wer den Verkehr mitfilmt, macht sich strafbar
in Neuigkeiten - Aktuelles 13.10.2014 22:38von Belinda • | 476 Beiträge | 572 Punkte
Zitat
Dashcams, die kleinen Videokameras am Armaturenbrett, scheinen praktisch, wenn es darum geht, bei einem Unfall die Schuld des anderen zu beweisen. Wird man dabei erwischt, wie man andere filmt, kann aber ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro drohen.
Mit einer Videokamera am Armaturenbrett Verkehrsverstöße anderer zu filmen, um bei einem Unfall das Recht auf seiner Seite zu haben, klingt für manchen verlockend. In anderen Ländern, zum Beispiel Russland, sind die sogenannten Dashcams (Dashboard: englisch für Armaturenbrett) weit verbreitet. Auch immer mehr Autofahrer in Deutschland entdecken die kleinen Kameras, die permanent das Verkehrsgeschehen filmen, für sich. Hierzulande ist ihre Nutzung aber umstritten. Eine Landesbehörde hat nun angekündigt, für den unzulässigen Einsatz von Dashcams Bußgelder zu verhängen. Andere Landesämter sehen das ähnlich. Schon der Einsatzzweck ist rechtswidrig. ......
Dashcams: Wer den Verkehr mitfilmt, macht sich strafbar
Zitat
§ 43 Bundesdatenschutzgesetz
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,
2a. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 nicht gewährleistet, dass die Datenübermittlung festgestellt und überprüft werden kann,
2b. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugt,
3. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann,
3a. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 4 eine strengere Form verlangt,
4. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt,
4a. entgegen § 28a Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
5. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet,
6. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt,
7. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt,
7a. entgegen § 29 Abs. 6 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt,
7b. entgegen § 29 Abs. 7 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
8. entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt,
8a. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 34 Absatz 1a, entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 34 Absatz 1a Daten nicht speichert,
8b. entgegen § 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
8c. entgegen § 34 Abs. 2 Satz 4 den Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig an die andere Stelle verweist,
9. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt,
10. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder
11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,
3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt,
5a. entgegen § 28 Absatz 3b den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht,
5b. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt,
6. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 2, § 30a Absatz 3 Satz 3 oder § 40 Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder
7. entgegen § 42a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.
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#2
von BerlinER • Super-Mod | 18.140 Beiträge | 10611 Punkte
RE: Dashcams: Wer den Verkehr mitfilmt, macht sich strafbar
in Neuigkeiten - Aktuelles 14.10.2014 09:45von BerlinER • Super-Mod | 18.140 Beiträge | 10611 Punkte
Das liegt derzeit im Ermessen des Gerichts. Das Amtsgericht München ließ eine von einem Radfahrer erstellte Bikecam-Aufnahme als Beweismittel zu. Allerdings gingen die Richter davon aus, dass die Aufnahme ursprünglich zu privaten Zwecken erstellt worden war und nicht der Beweissicherung dienen sollte (AZ: 343 C4445/13).
................... alles nur für "PRIVAT".......
.
.
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Dich leiden sehen und nicht helfen können, war schmerzlich.
Du hast gekämpft, gehofft und doch verloren.
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#3
von F12 • Goldmitglied | 26.467 Beiträge | 19086 Punkte
RE: Dashcams: Wer den Verkehr mitfilmt, macht sich strafbar
in Neuigkeiten - Aktuelles 14.10.2014 14:27von F12 • Goldmitglied | 26.467 Beiträge | 19086 Punkte
Zitat von BerlinER im Beitrag #2
Das liegt derzeit im Ermessen des Gerichts. Das Amtsgericht München ließ eine von einem Radfahrer erstellte Bikecam-Aufnahme als Beweismittel zu. [rot]Allerdings gingen die Richter davon aus, dass die Aufnahme ursprünglich zu privaten Zwecken erstellt worden war und nicht der Beweissicherung dienen sollte[/rot] (AZ: 343 C4445/13).
................... alles nur für "PRIVAT".......
Du bist aber kein Radfahrer, Radfahrer dürfen alles....
Du bist ein böser LKW-Fahrer, in deren Augen....
https://www.youtube.com/watch?v=SAX-d5R90sU
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zuletzt bearbeitet 14.10.2014 15:11 |
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#6
von Belinda • | 476 Beiträge | 572 Punkte
RE: Dashcams: Wer den Verkehr mitfilmt, macht sich strafbar
in Neuigkeiten - Aktuelles 14.10.2014 15:17von Belinda • | 476 Beiträge | 572 Punkte
Zitat
.....Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) will keine Berufung gegen das Dashcam-Urteil des VG Ansbach einlegen. Autofahrer, die Aufnahmen von Dashcams ins Internet stellen....
Zitat
Keine Berufung, aber Bußgelder für Weitergabe an Dritte
Nachdem die datenschutzrechtliche Auffassung des BayLDA durch das VG Ansbach uneingeschränkt bestätigt wurde, will das BayLDA auf die vom Gericht zugelassene Berufung verzichten.
Das BayLDA hat gleichzeitig angekündigt, dass man in Zukunft, wenn bekannt werde, dass Autofahrer mit ihrer Dashcam aufgenommene Videofilme an Polizei, Versicherung oder ähnliche weitergeben oder im Internet veröffentlichten, prüfen werde, ob im jeweils konkreten Fall der Erlass eines Bußgeldbescheides angezeigt ist.
Der gesetzlich festgelegte Bußgeldrahmen für derartige Verstöße beläuft sich auf bis zu 300.000 EUR.
BayLDA kündigt Bußgelder bei Veröffentlichung von Dashcam-Videos an
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