#1

Nacht- und Sonntagszuschläge

in Fragen rund um den Beruf 10.11.2013 13:47
von BerlinER • Super-Mod | 18.140 Beiträge | 10611 Punkte

Wie ist das bei euch wenn ihr am Sonntag schon los sollt oder in der Nacht fahren müsst weil die Tour so blöd geplant ist???


Bekommt ihr da Zuschläge, oder ist das alles im Gehalt enthalten????


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Dich leiden sehen und nicht helfen können, war schmerzlich.

Du hast gekämpft, gehofft und doch verloren.
zuletzt bearbeitet 10.11.2013 13:53 | nach oben springen

#2

RE: Nacht- und Sonntagszuschläge

in Fragen rund um den Beruf 10.11.2013 13:50
von meinDing66 • Topmitglied | 7.332 Beiträge | 7465 Punkte

### ich bekomme samstag,-sonntags,-feiertags-und nachtzuschläge extra bezahlt ###


tach och


for ever Berlin

EL KRAWATTO

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#3

RE: Nacht- und Sonntagszuschläge

in Fragen rund um den Beruf 10.11.2013 13:54
von BerlinER • Super-Mod | 18.140 Beiträge | 10611 Punkte

Zitat von meinDing66 im Beitrag #2
### ich bekomme samstag,-sonntags,-feiertags-und nachtzuschläge extra bezahlt ###



ihr habt ja auch einen TARIFVERTRAG....!!!!


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Dich leiden sehen und nicht helfen können, war schmerzlich.

Du hast gekämpft, gehofft und doch verloren.
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#4

RE: Nacht- und Sonntagszuschläge

in Fragen rund um den Beruf 10.11.2013 14:05
von Purzel • Admin | 40.614 Beiträge | 24769 Punkte

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Sonntags- und Feiertagsarbeit

Nach § 9 Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Der § 10 Arbeitszeitgesetz lässt aber viele Ausnahmen zu.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 11.01.2006 entschieden, dass es einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnzuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit nicht gibt (BAG, Urteil vom 11.01.2006 - 5 AZR 97/ 05).
Nach §11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz gilt folgendes:


Arbeitnehmer die an einem Sonntag beschäftigt werden, müssen einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.
Arbeitnehmer die an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt werden, müssen einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.

Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit bestehen dafür Regelungen zur Steuerfreiheit (Zuschläge nach § 3b EStG). Der Anspruch kann sich nur aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer betrieblichen Übung oder einem Arbeitsvertrag ergeben.

In Verkaufsstellen (dazu zählen Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Bahnhofsverkaufsstellen) gibt es nach § 21 Ladenschlussgesetz spezielle Aubewahrungs- und Aufzeichnungspflichten.
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 Ladenschlussgesetz:

http://www.lohn-info.de/zuschlag.html


Eín Miteinander - kein Gegeneinander

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#5

RE: Nacht- und Sonntagszuschläge

in Fragen rund um den Beruf 10.11.2013 16:15
von Guckle (gelöscht)
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@Purzel hat ja schon alles zum Sonn- und Feiertagszuschlag geschrieben. Bleibt nur der Nachtzuschlag. Hierauf besteht ein gesetzlicher Anspruch, wenn an mindestens 48 Kalendertagen in der Nacht gearbeitet wird. Nacht definiert sich von 23 Uhr bis 6 Uhr. Innerhalb dieses Zeitrahmens muss man mindestens 2 Stunden gearbeitet haben, um als Nachtarbeiter zu gelten.
Von der Höhe her hält das Bundesarbeitsgericht 30% zusätzlich zum Nachtstundenlohn für angemessen, wenn kontinuierlich Nachtarbeit geleistet wird. Bei Schichtarbeit hat das Bundesarbeitsgericht 25 % als angemessen angesehen, weil hier die Möglichkeit der Erholung gegeben ist. Der Arbeitgeber kann aber statt des Zuschlags auch zusätzliche Freizeit in gleichwertiger Höhe gewähren. Es steht in seinem Ermessen.

Arbeitsverträge, in denen vereinbart wurde, dass der Nachtzuschlag im Bruttohn bereits enthalten ist, sind in dieser Hinsicht nicht rechtsgültig. Der Nachtzuschlag muss oben drauf gezahlt und auch auf der Lohnabrechnung aus Gründen der Transparenz extra ausgewiesen werden.

Wer trotz Nachtarbeit auf die Zuschläge verzichtet, verschenkt viel Geld.

Viele Grüße

Guckle


FERNfahrer hat sich bedankt!
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#6

RE: Nacht- und Sonntagszuschläge

in Fragen rund um den Beruf 10.11.2013 16:44
von BerlinER • Super-Mod | 18.140 Beiträge | 10611 Punkte

Zitat von Guckle im Beitrag #5
@Purzel hat ja schon alles zum Sonn- und Feiertagszuschlag geschrieben. Bleibt nur der Nachtzuschlag. Hierauf besteht ein gesetzlicher Anspruch, wenn an mindestens 48 Kalendertagen in der Nacht gearbeitet wird. Nacht definiert sich von 23 Uhr bis 6 Uhr. Innerhalb dieses Zeitrahmens muss man mindestens 2 Stunden gearbeitet haben, um als Nachtarbeiter zu gelten.
Von der Höhe her hält das Bundesarbeitsgericht 30% zusätzlich zum Nachtstundenlohn für angemessen, wenn kontinuierlich Nachtarbeit geleistet wird. Bei Schichtarbeit hat das Bundesarbeitsgericht 25 % als angemessen angesehen, weil hier die Möglichkeit der Erholung gegeben ist. Der Arbeitgeber kann aber statt des Zuschlags auch zusätzliche Freizeit in gleichwertiger Höhe gewähren. Es steht in seinem Ermessen.

Arbeitsverträge, in denen vereinbart wurde, dass der Nachtzuschlag im Bruttohn bereits enthalten ist, sind in dieser Hinsicht nicht rechtsgültig. Der Nachtzuschlag muss oben drauf gezahlt und auch auf der Lohnabrechnung aus Gründen der Transparenz extra ausgewiesen werden.

Wer trotz Nachtarbeit auf die Zuschläge verzichtet, verschenkt viel Geld.

Viele Grüße

Guckle



genau der Meinung bin ich auch !!!!!!!!!!!!!...


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Dich leiden sehen und nicht helfen können, war schmerzlich.

Du hast gekämpft, gehofft und doch verloren.
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#7

RE: Nacht- und Sonntagszuschläge

in Fragen rund um den Beruf 27.11.2013 10:15
von Frechdachs25 | 730 Beiträge | 732 Punkte

wenn ich Samstags rein komm bekomm ich extra bezahlt und wenn ich mal Sonntags raus soll,was zu 5% passiert bekomm ich auch extra bezahlt


Stau ist nur hinten blöd,vorne gehts
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